Allgemeine Geschäftsbedingungen der Baustoffhandel - Beratz
Vorbemerkung
Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen
Bestimmungen wirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie dem
Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den
nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.
1. Bestellung und Auftragsannahme
1.1 Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter
erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um
ein Bargeschäft.
1.2 Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf
Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
2. Lieferzeit
2.1 Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes : Die vom Lieferanten genannten
Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" vom
Lieferanten schriftlich bestätigt worden.
2.2 Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen
Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Erbringung
vereinbarter Sicherheiten.
2.3 Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung
weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von
mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
3. Versand
3.1 Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz des Lieferanten auf Rechnung und
Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht dem Lieferanten die Wahl des
Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung
ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
3.2 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im
Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (
insbesondere Lagerspesen ) hat der Käufer zu tragen.
3.3 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu
lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.
4. Haftung für Mängel
4.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende
Mängel dem Lieferanten unverzüglich ( längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag
) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden
vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden
als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber
Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine
form- und fristgerechten Rügen dar.
4.2 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen
vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten
erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Falle trägt der Käufer die Kosten der
Rücksendung.
4.3 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung
erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
4.4 Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels
begründet folgende Rechte des Käufers :
a Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu
verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei
der Lieferant nach eigenem Ermessen.
b Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche
Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung
fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
4.4.1 Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur
Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den
eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen
Aufwendungen zu.
4.4.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat
in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
5. Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener
spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten Folgendes :
5.1 Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene
Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf
der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
5.2 Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch
den Lieferanten geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung ( bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m.
281 BGB ) sowie der Verzögerungsschaden ( § 280 II i.V.m. § 286 BGB ) ist auf das negative Interesse
begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung ( § 282 BGB ) ist auf die
Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluß der Leistungspflicht (
Unmöglichkeit ) ist ausgeschlossen.
5.3 Ist der Käufer für die Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend
verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers
eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
6. Ausschluß von Beschaffungsrisiko und Garantien
Die Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei
denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
7. Preise
Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der
vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
8.2 Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8%
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
8.3 Werden Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem
Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig.
Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, das eine Forderung bei Fälligkeit
nicht bezahlt ist.
8.4 Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender
Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen
ausgeschlossen.
8.5 Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind
sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen den
Lieferanten zum Rücktritt berechtigt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher
aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen ( erweiterter Eigentumsvorbehalt ). Eine wie auch
immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im
regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf die Ware aber im Rahmen des
regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
9.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle
der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den
Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten
Eigentumsvorbehalt ( Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung ) ist eine Abtretung an Dritte,
insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt,
die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
9.3 Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der
Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den
Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die
weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
9.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift
des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, das es
sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware handelt.
9.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der
hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer
berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung
vorliegt.
9.6 Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht
von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die
bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.
10. Rücktrittsrecht des Lieferanten
Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten :
a Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluß bestehenden Annahme ergibt, das der Käufer nicht kreditwürdig
ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Scheckprotestes, der
Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer.
Nicht erforderlich ist, das es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.
b Wenn sich herausstellt, das der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit
gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
c Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen
Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich
erklärt hat.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts, bzw. einem öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen zuzuordnen, ist der Sitz des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu erbringen.
11.2 In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
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